Friedhofsgebühren
639 € bis 1.016 €
Verwaltung, Grundgebühr, Bestattung, ggf. Pflegepauschale und Feierhalle.
Quelle: Friedhofsgebührenordnung des Landes Berlin

Die Bestattungskosten in Berlin beginnen bei den Friedhofsgebühren. Auf einem landeseigenen Friedhof liegen die Friedhofsgebühren meist zwischen 639,00 € und 1.016,00 €, mit durchschnittlichen Bestatterleistungen also bei ca. 3.939 € bis ca. 4.316 €. Hier finden Sie jede Gebühr mit Tarifstelle, Beispiele und einen Rechner.
Redaktion: [Redaktion: Name Autorin], Redaktion Beerdigungskosten Berlin; fachlich geprüft von [Redaktion: Name], Bestattermeister/in; Gebühren laut Friedhofsgebührenordnung des Landes Berlin, Tarif in der Fassung vom 11.01.2011.
Quellen: Friedhofsgebührenordnung des Landes Berlin, vom 17. November 2003 (GVBl. S. 546), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Januar 2011 (GVBl. S. 9); Bundesverband Deutscher Bestatter (bestatter.de).
Die Beerdigungskosten in Berlin bestehen aus Friedhofsgebühren, Bestatterleistungen und Rechnungen Dritter.
639 € bis 1.016 €
Verwaltung, Grundgebühr, Bestattung, ggf. Pflegepauschale und Feierhalle.
Quelle: Friedhofsgebührenordnung des Landes Berlin
Ø ca. 3.300 €
Überführung, Sarg oder Urne, Versorgung, Behördengänge und Organisation.
Quelle: Bundesverband Deutscher Bestatter, bestatter.de
nach Angebot
Einäscherung, Grabstein, Blumen, Traueranzeige, Trauerrede und Bewirtung.
Bei den Friedhofsgebühren gibt es keinen Preis für das Nutzungsrecht je Grabart und keinen Jahressatz. Die Gebühren entstehen pro Bestattung, und mit ihnen ist die Ruhezeit von 20 Jahren abgegolten. Die Friedhofsgebührenordnung des Landes Berlin ist eine landesweit einheitliche Verordnung des Senats. Die Bezirke setzen keine eigenen Gebühren fest. Es gilt der Tarif im Zeitpunkt des Antragseingangs (§ 2 FriedGebO).
Fällig sind die Verwaltungsgebühr von 52,00 € für die Überlassung des Nutzungsrechts (Tarifstelle 1.1). Dazu kommt die Friedhofsgrundgebühr: 496,00 € je Bestattung in einer Reihen- oder Gemeinschaftsgrabstätte (2.1.1) und 520,00 € in einer Wahl-, Familien- oder Urnenwandgrabstätte (2.1.2).
Die dritte Position ist die Bestattungs- bzw. Beisetzungsgebühr nach Grabart. Bei der Erdbestattung im Erdreihengrab sind das 232,00 €, im Erdwahl- oder Familiengrab 285,00 €. Eine Urnenbeisetzung kostet je nach Grab zwischen 50,00 € und 108,00 €.
Bei Rasen-, Gemeinschafts-, Urnenwand- und Baumfeldgräbern kommt eine Pauschale für Anlage, Instandhaltung und einheitliche Pflege für 20 Jahre hinzu (Ziffer 4.1). Sie reicht von 69,00 € beim Urnengemeinschaftsgrab bis 1.027,00 € beim Erdgemeinschaftsgrab. Die Feierhalle kostet 159,00 €.
Die Einäscherung ist nicht Teil der Friedhofsgebühren. Sie erfolgt in den zwei landeseigenen Krematorien des Landesbetriebs Krematorium Berlin, Ruhleben (Am Hain 1, 13591 Berlin) und Baumschulenweg (Südostallee 55, 12437 Berlin); 2023 gab es dort zusammen 15.435 Einäscherungen. Diese Entgelte und die zweite Leichenschau stehen im Angebot des Bestatters.
| Beispiel | Friedhofsgebühren | Bestatterleistungen | Fremdleistungen |
|---|---|---|---|
| Erdbestattung, Erdreihengrab mit Feierhalle | 939,00 € | ca. 3.300 € | nach Angebot |
| Urnenbeisetzung, Urnenreihengrab mit Feierhalle | 798,00 € | ca. 3.300 € | nach Angebot |
| Erdbestattung, Erdwahlgrab mit Feierhalle | 1.016,00 € | ca. 3.300 € | nach Angebot |
Ohne Grabstein, Einäscherung und Bestatter.
52,00 € Verwaltung + 496,00 € Grundgebühr + 232,00 € Erdbestattung + 159,00 € Feierhalle = 939,00 €. Das entspricht der Beispielrechnung des Bezirksamts Spandau; mit Bestatter ca. 4.239 €.
52,00 € + 496,00 € + 91,00 € Beisetzung + 159,00 € Feierhalle = 798,00 €, zuzüglich Einäscherung nach Angebot. Mit Bestatter ergeben sich ca. 4.098 €.
52,00 € + 496,00 € + 91,00 € = 639,00 €, zuzüglich Einäscherung nach Angebot. Das ist die günstigste landeseigene Variante. Das anonyme Urnengemeinschaftsgrab ist in Berlin nicht günstiger: Mit Beisetzung (87,00 €) und Pflegepauschale (69,00 €) kostet es 704,00 €.
52,00 € + 520,00 € Grundgebühr + 285,00 € Erdbestattung + 159,00 € = 1.016,00 €, mit Bestatter ca. 4.316 €. Der Betrag gilt für eine bis vier Grabstellen.
| Grabart | Reihengrab | Gemeinschaftsgrab |
|---|---|---|
| Erdgrab | 780,00 € | 1.803,00 € |
| Urnengrab | 639,00 € | 704,00 € |
Schritt 1
Ärztin oder Arzt nimmt die Leichenschau vor. Innerhalb von 36 Stunden muss die verstorbene Person in eine Leichenhalle überführt werden.
Schritt 2
Der Bestatter kümmert sich um Überführung, Unterlagen, bei einer Feuerbestattung um Krematorium und zweite Leichenschau und um die Anmeldung beim Friedhof.
Schritt 3
In Berlin besteht freie Friedhofswahl. Reihengrab, Wahlgrab, Gemeinschaftsgrab, Urnenwand oder Baumfeld: die Grabart bestimmt Grundgebühr, Bestattungsgebühr und eine mögliche Pflegepauschale.
Schritt 4
Trauerfeier in der Feierhalle, stille Abschiednahme oder bei einer Urne eine würdige Urnenübergabe, dazu Musik und Blumen abstimmen.
Schritt 5
Kostenvoranschlag prüfen und klären, ob Erben, Angehörige oder das Amt für Soziales zahlen.
Wählen Sie Bestattungsart, Grabart und Abschied. Der Rechner nutzt den heute gültigen Tarif.
| Verwaltungsgebühr für die Überlassung des Nutzungsrechts an einer GrabstätteTarifstelle 1.1 | 52,00 € |
| Friedhofsgrundgebühr je Bestattung in einer Reihen- oder GemeinschaftsgrabstätteTarifstelle 2.1.1 | 496,00 € |
| Erdbestattung in einer Erdreihengrabstätte inkl. Abräumen der PflanzungTarifstelle 3.1.1.2 | 232,00 € |
| Trauerfeier in der Feierhalle, bis 30 MinutenTarifstelle 3.2.1.1 | 159,00 € |
| Summe Friedhofsgebühren | 939,00 € |
| Bestatterleistungen, RichtwertDurchschnitt laut Bundesverband Deutscher Bestatter | ca. 3.300 € |
| Geschätzte Gesamtkosten | ca. 4.239 € |
Heute gültiger Tarif. Ohne Grabstein, Grabpflege bei Gräbern ohne Pflegepauschale und Fremdleistungen. Unverbindliche Schätzung, verbindlich ist der Gebührenbescheid.
Auswahl in den Kostenvoranschlag übernehmenAusführliche Erklärungen zu jedem Schritt stehen auf der Seite Kostenrechner.
Die Tarifstellen, die bei einer Bestattung auf einem landeseigenen Friedhof in Berlin üblicherweise anfallen.
Alle Beträge gelten je Bestattung für die Ruhezeit von 20 Jahren, soweit nicht anders angegeben.
| Leistung | Gebühr | Tarifstelle |
|---|---|---|
| Verwaltung und Grundgebühr | ||
| Verwaltungsgebühr für die Überlassung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte | 52,00 € | 1.1 |
| Verwaltungsgebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts | 14,00 € | 1.2 |
| Zustimmung zur Übertragung des Nutzungsrechts | 19,00 € | 1.3 |
| Friedhofsgrundgebühr je Bestattung in einer Reihen- oder Gemeinschaftsgrabstätte | 496,00 € | 2.1.1 |
| Friedhofsgrundgebühr je Bestattung in einer Wahl-, Familien- oder Urnenwandgrabstätte | 520,00 € | 2.1.2 |
| Friedhofsgrundgebühr bei Verlängerung oder Reservierung ohne Bestattung, je Grabstätte und Jahr | 26,00 € | 2.2 |
| Erdbestattung | ||
| Erdbestattung in einer Erdwahl- oder Familiengrabstätte inkl. Abräumen der Pflanzung nach Erlöschen des Nutzungsrechts | 285,00 € | 3.1.1.1 |
| Erdbestattung in einer Erdreihengrabstätte inkl. Abräumen der Pflanzung | 232,00 € | 3.1.1.2 |
| Erdbestattung in einer Erdreihengrabstätte mit einheitlicher Anlage und Pflege | 228,00 € | 3.1.1.3 |
| Erdbestattung in einer Erdgemeinschaftsgrabstätte | 228,00 € | 3.1.1.4 |
| Ermäßigung, wenn der Friedhof keine Sargaufbewahrung hat (z. B. Friedhof Staaken) | -15,00 € | Anm. zu 3.1.1 |
| Urnenbeisetzung | ||
| Urnenbeisetzung in einer Erdwahl-, Erdreihen-, Urnenwahl- oder Familiengrabstätte inkl. Abräumen der Pflanzung | 97,00 € | 3.1.2.1 |
| Urnenbeisetzung in einer Urnenreihengrabstätte inkl. Abräumen der Pflanzung | 91,00 € | 3.1.2.2 |
| Urnenbeisetzung in einer Urnen- oder Aschengemeinschaftsgrabstätte | 87,00 € | 3.1.2.3 |
| Urnenbeisetzung in einer Urnenwandgrabstätte | 50,00 € | 3.1.2.4 |
| Urnenbeisetzung in einer Familiengrabstätte eines Baumfeldes | 108,00 € | 3.1.2.5 |
| Anlage und Pflege für 20 Jahre | ||
| Pflege 20 Jahre: Erdreihengrabstätte mit einheitlicher Anlage und Pflege | 1.019,00 € | 4.1.1 |
| Pflege 20 Jahre: Erdgemeinschaftsgrabstätte inkl. Kranzablage- und Gedenkstätte | 1.027,00 € | 4.1.2 |
| Pflege 20 Jahre: Urnen- oder Aschengemeinschaftsgrabstätte inkl. Kranzablage- und Gedenkstätte | 69,00 € | 4.1.3 |
| Pflege 20 Jahre: Urnenwandgrabstätte in freistehender Anlage | 161,00 € | 4.1.4 |
| Pflege 20 Jahre: Urnenwandgrabstätte in einem Gebäude | 621,00 € | 4.1.5 |
| Pflege 20 Jahre: Familiengrabstätte eines Baumfeldes | 675,00 € | 4.1.6 |
| Trauerfeier und Abschied | ||
| Trauerfeier in der Feierhalle, bis 30 Minuten | 159,00 € | 3.2.1.1 |
| Trauerfeier, ermäßigte Gebühr Friedhof Rudow und Friedhof Staaken, bis 30 Minuten | 116,00 € | 3.2.1.2 |
| Trauerfeier, je weitere angefangene 10 Minuten | 53,00 € | 3.2.1.3 |
| Stille Abschiednahme für 15 Minuten inkl. einfacher Ausschmückung und Kerzen | 58,00 € | 3.2.2 |
| Abschiednahme am offenen Sarg vor Beginn der Trauerfeier, erste 10 Minuten | 15,00 € | 3.2.3.1 |
| Würdige Urnenübergabe an die Trauergemeinde in einem Raum (ohne Trauerfeier und stille Abschiednahme) | 22,00 € | 3.2.4 |
| Islamische Bestattung: besonderer Waschraum für rituelle Waschung und Gebet, je angefangene Stunde | 149,00 € | 3.2.5.1 |
| Einzelleistungen und Grabmal | ||
| Sargträger, je Person | 30,00 € | 5.1 |
| Sargaufbewahrung ab dem 5. Tag, je Tag (außer gesetzliche Feiertage) | 38,00 € | 5.2.2 |
| Urnenaufbewahrung ab der 4. Woche, je angefangene Woche | 8,00 € | 5.2.1 |
| Merkpfahl | 8,00 € | 5.14 |
| Hügel setzen | 61,00 € | 5.8 |
| Änderung oder Stornierung eines Feier- oder Bestattungstermins | 20,00 € | 5.6 |
| Zustimmung zum Aufstellen eines stehenden Grabmals bis 0,05 m³ inkl. Beräumung | 100,00 € | 3.3.1.1 |
| Zustimmung zu einem liegenden Grabmal oder Denkzeichen bis 0,02 m³ | 32,00 € | 3.3.2.1 |
| Standsicherheitsprüfung stehendes Grabmal, je Jahr | 4,00 € | 3.3.4 |
Quelle: Gebührenordnung für die landeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsgebührenordnung - FriedGebO), vom 17. November 2003 (GVBl. S. 546), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Januar 2011 (GVBl. S. 9); Senatsvorlage mit Gegenüberstellung von altem und neuem Tarif (PDF), Spalte "geltende Fassung". Alle Angaben ohne Gewähr, verbindlich ist der Gebührenbescheid der Friedhofsverwaltung.
Die Ruhezeit beträgt auf den landeseigenen Friedhöfen grundsätzlich 20 Jahre, für Sarg und Urne gleich (§ 3 Friedhofsordnung; § 11 Abs. 1 Friedhofsgesetz: mindestens 20 Jahre). Ein Reihengrab wird im Todesfall für die Ruhezeit vergeben und lässt sich nicht verlängern (§ 21 Abs. 3 FO). Ein Wahlgrab lässt sich auf Antrag um 5, 10, 15 oder 20 Jahre verlängern und schon zu Lebzeiten erwerben, wenn genug Grabstätten vorhanden sind (§ 22 Abs. 3 und 4 FO).
Berlin hat keine zentrale Friedhofsverwaltung. Die landeseigenen Friedhöfe werden von den Bezirksämtern verwaltet, genauer von deren Straßen- und Grünflächenämtern; 11 Bezirke haben landeseigene Friedhöfe. Daneben gibt es viele konfessionelle, vor allem evangelische Friedhöfe. Insgesamt sind 212 Friedhöfe mit rund 1.040 ha in landeseigener, evangelischer oder katholischer Trägerschaft (Senat, Drucksache 19/25002, Februar 2026).
In Berlin besteht freie Friedhofswahl. Auf konfessionellen Friedhöfen gelten eigene Gebühren: Für konfessionelle Friedhöfe gilt die Friedhofsgebührenordnung des Landes nicht; die Gebühren legt der jeweilige Träger fest. Eine öffentliche Gebührenübersicht haben wir dafür nicht ausgewertet, Auskunft gibt die Friedhofsverwaltung des Trägers. Ein bekanntes Beispiel ist der Dorotheenstädtische Friedhof in Mitte. Nach dem Friedhofsgesetz sollen die Gebühren landeseigener und nichtlandeseigener Friedhöfe nicht übermäßig voneinander abweichen.
Ausführlich stellen wir den Friedhof In den Kisseln in Spandau und den Waldfriedhof Zehlendorf vor. Alle Adressen stehen in der Übersicht.
In Berlin lebten am 31.12.2025 3.913.644 Menschen mit Hauptwohnsitz, 2025 starben 37.575 Menschen (Amt für Statistik Berlin-Brandenburg). 2022 gab es 33.024 Bestattungen auf Berliner Friedhöfen, davon 5.507 Erdbestattungen und 27.517 Urnenbeisetzungen. Rund 83 % waren also Urnenbeisetzungen (Senat, Drucksache 19/20259). Auch eine Seebestattung ist möglich: Die Asche darf dafür aus Berlin ausgeführt werden.
Wer zahlt: Die Kosten der Beerdigung tragen nach § 1968 BGB die Erben, in der Regel aus dem Nachlass. Kostentragungspflichten aus Gesetz oder Vertrag bleiben neben der Bestattungspflicht unberührt (§ 16 Abs. 4 BestattG).
Wer für die Bestattung sorgen muss: Nach § 16 Abs. 1 des Bestattungsgesetz Berlin sind das der Reihe nach Ehegattin oder Ehegatte bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, volljährige Enkelkinder und Großeltern. Verpflichtet ist eine Person nur, wenn die früher Genannten nicht vorhanden oder aus wichtigem Grund gehindert sind (§ 16 Abs. 2).
Wenn niemand handelt: Sind Bestattungspflichtige nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder handeln sie nicht rechtzeitig und veranlasst niemand sonst die Bestattung, sorgt das örtlich zuständige Bezirksamt auf Kosten der bestattungspflichtigen Person für die Bestattung (§ 16 Abs. 3). Zuständig ist je nach Bezirk das Gesundheitsamt oder das Ordnungsamt (Dienstleistung des Landes). 2021 gab es in Berlin 2.733 ordnungsbehördliche Bestattungen (Drucksache 19/0990).
Fristen: Jede Leiche ist innerhalb von 36 Stunden in eine Leichenhalle zu überführen (§ 9 Abs. 1). Eine allgemeine Höchstfrist für die Bestattung nennt das Gesetz nicht; die Behörde kann nach dem Infektionsschutzgesetz eine Frist anordnen (§ 21 Abs. 1). Aschen sind innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung beizusetzen (§ 21 Abs. 2).
Bestattungsort und Einäscherung: Erdbestattung und Aschebeisetzung finden auf Friedhöfen statt (§ 18). Einäscherungen erfolgen in den Krematorien des Landes Berlin (§ 18 Abs. 3 Satz 1). Die Ausführung der Asche zur Seebestattung ist zulässig, die Friedhofspflicht gilt insoweit nicht (§ 18 Abs. 3 Satz 3). Vor der Einäscherung ist eine zweite Leichenschau durch das Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin vorgeschrieben (§ 20 Abs. 1).
Sozialbestattung: Können die Verpflichteten die Kosten nicht tragen, übernimmt der Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII die erforderlichen Kosten. Nach § 98 Abs. 3 SGB XII gilt: Hat die verstorbene Person Sozialleistungen bezogen, ist die bisher leistende Stelle zuständig, sonst der Sozialhilfeträger am Sterbeort. In Berlin ist ohne Sozialhilfebezug mit Berliner Meldeadresse das Amt für Soziales des Wohnbezirks zuständig, ohne Berliner Meldeadresse das Amt für Soziales des Sterbeortes. Nehmen Sie vor dem Auftrag an den Bestatter Kontakt zum zuständigen Amt für Soziales auf.
Quelle: Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz, BestattG) des Landes Berlin vom 2. November 1973 (GVBl. S. 1830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Februar 2024. Diese Hinweise ersetzen keine Rechtsberatung.
Antrag und zuständige Ämter: siehe Sozialbestattung in Berlin.
Eine Erdbestattung im Erdreihengrab mit Trauerfeier in der Feierhalle kostet auf einem landeseigenen Friedhof in Berlin 939,00 € an Friedhofsgebühren: Verwaltungsgebühr 52,00 €, Friedhofsgrundgebühr 496,00 €, Erdbestattung 232,00 € und Feierhalle 159,00 €. Mit Bestatterleistungen von durchschnittlich etwa 3.300 € sind das rund 4.239 €, ohne Grabstein und Grabpflege.
Am wenigsten Friedhofsgebühren fallen für ein Urnenreihengrab ohne Trauerfeier an: 52,00 € Verwaltungsgebühr, 496,00 € Grundgebühr und 91,00 € für die Beisetzung, zusammen 639,00 €. Hinzu kommen die Einäscherung und die zweite Leichenschau nach Angebot des Bestatters sowie die Bestatterleistungen.
Ein anonymes Urnen- oder Aschengemeinschaftsgrab kostet ohne Feier 704,00 €, ein Erdgemeinschaftsgrab 1.803,00 €. In beiden Beträgen steckt die Pauschale für Anlage und Pflege über 20 Jahre (69,00 € bzw. 1.027,00 €). Anonym ist in Berlin deshalb nicht automatisch günstiger: Das Urnenreihengrab ohne Feier kostet 639,00 €.
Im Urnenreihengrab mit Feierhalle fallen 798,00 € an Friedhofsgebühren an: Verwaltungsgebühr 52,00 €, Grundgebühr 496,00 €, Beisetzung 91,00 € und Feierhalle 159,00 €. Die Einäscherung im Krematorium und die zweite Leichenschau sind nicht Teil der Friedhofsgebührenordnung und kommen nach Angebot hinzu.
Auf allen landeseigenen Friedhöfen ja. Die Friedhofsgebührenordnung des Landes Berlin ist eine landesweit einheitliche Verordnung des Senats. Die Bezirksämter verwalten die Friedhöfe, setzen aber keine eigenen Gebühren fest. Für konfessionelle Friedhöfe legt der jeweilige Träger die Gebühren selbst fest.
In Berlin gibt es keinen Preis für das Nutzungsrecht je Grabart. Die Gebühren entstehen je Bestattung: Beim Erdwahlgrab sind die Grundgebühr (520,00 € statt 496,00 €) und die Bestattungsgebühr (285,00 € statt 232,00 €) etwas höher. Mit Feierhalle kommt das Erdwahlgrab auf 1.016,00 €, das Erdreihengrab auf 939,00 €, auch wenn das Wahlgrab bis zu vier Grabstellen hat.
Ja. Ab dem 1. Januar 2027 gilt ein neuer Tarif, maßgeblich ist der Tarif bei Antragseingang. Nach eigener Addition aus dem neuen Tarif kostet ein Erdreihengrab mit Feierhalle dann 1.188,00 € statt 939,00 €, ein Urnenreihengrab mit Feierhalle 1.011,00 € statt 798,00 €, ein Urnenreihengrab ohne Feier 824,00 € statt 639,00 € und ein Erdwahlgrab mit Feierhalle 1.268,00 € statt 1.016,00 €.
Die Friedhofsgebührenordnung enthält keine Tarifstelle für Samstag oder Wochenende, einen Samstagstarif gibt es also nicht. Die Bezirksfriedhöfe nennen Beisetzungszeiten nur an Werktagen, auf dem Friedhof In den Kisseln zum Beispiel Montag bis Donnerstag 8 bis 14 Uhr und Freitag 8 bis 12 Uhr.
Die Ruhezeit beträgt für Erd- und Urnenbestattungen grundsätzlich 20 Jahre (§ 3 Friedhofsordnung); das Friedhofsgesetz verlangt mindestens 20 Jahre (§ 11 Abs. 1). Ein Reihengrab lässt sich nicht verlängern, ein Wahlgrab auf Antrag um 5, 10, 15 oder 20 Jahre.
Beerdigungskosten können unter Umständen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, soweit sie nicht aus dem Nachlass bezahlt werden können. Ob und in welcher Höhe das in Ihrem Fall gilt, klären Sie bitte mit einer Steuerberatung oder dem Finanzamt.
Nach § 1968 BGB tragen die Erben die Kosten. Für die Bestattung sorgen müssen nach § 16 Abs. 1 Bestattungsgesetz Berlin der Reihe nach Ehegatte oder Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, volljährige Enkelkinder und Großeltern. Reicht das Geld nicht, kann das Amt für Soziales des zuständigen Bezirksamts als Träger der Sozialhilfe die erforderlichen Kosten nach § 74 SGB XII übernehmen.
Über dieses Formular fordern Sie kostenfrei einen persönlichen Kostenvoranschlag an. Wir geben Ihre Anfrage an unseren Partner-Bestatter in Berlin weiter. Innerhalb eines Werktags erhalten Sie ein schriftliches Angebot.

Beerdigungskosten Berlin ist ein Informations- und Vermittlungsangebot der Premium Lead GmbH. Grundlage aller Beträge ist die Friedhofsgebührenordnung des Landes Berlin. Für vermittelte Anfragen erhalten wir eine Vergütung vom Partner-Bestatter, für Sie bleibt die Anfrage kostenfrei.
Zuletzt aktualisiert: 13.10.2026